Die Bestimmung wurde durch den Ständerat auf den heutigen Wortlaut ergänzt, wobei sich dem Amtlichen Bulletin keine Begründung für die Änderungen entnehmen lässt (Amtl Bull 1995 590). Demnach ist die Folgerung zu ziehen dass die Bestimmung eine Rechtgrundlage liefern will für den Zugriff auf Daten, welche unter Datenschutz stehen, nicht aber für allgemein zugängliche Daten. Das Sammeln von Daten aus dem Internet und aus anderen allgemein zugänglichen Quellen ist somit zulässig. [...]