Der bundesrätliche Entwurf zum BWIS enthielt in Art. 19 Abs. 2 die nachfolgende Bestimmung: 2 Die Daten können erhoben werden: a. über das Bundesamt aus den Registern der Sicherheits- und der Strafverfolgungsorgane von Bund und Kantonen sowie aus dem Strafregister; b. aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone und der Einwohnerkontrollen; c. durch Befragung von Drittpersonen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat; d. durch persönliche Befragung der betroffenen Person.