In der Botschaft wird dazu festgehalten (BBI 1989 II 1215): «Mit der neuen Regelung soll auch den Grundsätzen des Datenschutzes Rechnung getragen werden. Zum einen ist sicherzustellen, dass die mit der Sicherheitsüberprüfung betraute Stelle des Bundes im Interesse von Staatsschutz und Landesverteidigung auch auf Daten greifen kann, die ursprünglich für einen anderen Zweck erhoben worden sind (Vorstrafen, polizeiliche Vorgänge, finanzielle Elemente bei Betreibungs-, Konkurs- und Steuerbehörden); nur so ist eine zuverlässige Beurteilung möglich. Diese Datenaustausch ausserhalb der ursprünglichen Zweckbestimmung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.»