Aus den Materialien ergibt sich, dass der Entwurf von 1986 zu einer entsprechenden Ergänzung des Beamtengesetzes die Festlegung des Umfangs der Datenerhebung an den Bundesrat delegierte; die bis Botschaft enthält keine klärenden Hinweise (BBl 1986 II 340). Art. 148 Abs. 4 des Entwurfs zu einer entsprechenden Änderung des Beamtengesetzes von 1989 enthielt eine Aufzählung der zulässigen Datenquellen, ähnlich der heutigen Aufzählung im BWIS. In der Botschaft wird dazu festgehalten (BBI 1989 II 1215): «Mit der neuen Regelung soll auch den Grundsätzen des Datenschutzes Rechnung getragen werden.