b. X. beanstandet weiter, dass Datenerhebung im Internet unzulässig sei, weil die Aufzählung der Datenquellen in Art. 20 Abs. 2 BWIS abschliessend sei. Die Fachstelle stellt sich auf den Standpunkt, öffentliche zugängliche Datenquellen könnten auch berücksichtigt werden. Auch diese Bestimmung muss somit ausgelegt werden. Die Bestimmung erwähnt nicht ausdrücklich, dass die Aufzählung abschliessend sei; doch kann dies aus der Nummerierung mit den Buchstaben a-e gefolgert werden, ebenso daraus, dass der Einleitungssatz «Die Daten können erhoben werden» nicht das Wort «insbe-