In diesem Zusammenhang ist auch der von der Fachstelle mehrfach zitierte Art. 133 der Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung zu stellen, nach dessen Abs. 1 sich die Angestellten des EDA sich jeder Äusserung und Handlung zu enthalten haben, die sich störend auf die Politik der schweizerischen Behörden, namentlich auf die Aussenpolitik auswirken könnten und dessen Abs. 2 vorschreibt, dass die Angestellten auch darauf zu achten haben, dass die ihrem Haushalt angehörenden Personen die Ausübung der Funktion der Angestellten nicht beeinträchtigen und den Interessen der Schweiz nicht schaden. ln diesem Umfang muss eine Datenerhebung ebenfalls zulässig sein.