Voraussetzung ist jedoch, dass die Einschränkungen durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sind und die Verhältnismässigkeit wahren. Vom Gemeinwesen nicht toleriert werden muss somit, was die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung beeinträchtigt oder dem Ansehen des Gemeinwesens schadet (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N 1579 ff.; Isabelle Häner, Grundrechte im öffentlichen Personalrecht, in: Helbling/Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 412 ff., 416; Yvo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit von Beamten, ZBI 1984, 385 ff.