Damit kann als Massstab für die zulässige Berücksichtigung der Ausübung verfassungsmässiger Rechte in der Datenerhebung für die Personensicherheitsprüfung die Zulässigkeit von Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte im öffentlichen Arbeitsverhältnis dienen. Einschränkungen müssen dort insoweit in Kauf genommen werden, als dies für die ordnungsgemässe Ausübung der anvertrauten Aufgaben erforderlich ist; welche Einschränkungen zulässig sind, hängt somit unmittelbar von der konkreten Aufgabe und Stellung der geprüften Person ab. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einschränkungen durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sind und die Verhältnismässigkeit wahren.