Dies kommt einerseits im erwähnten PUK-Bericht mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines polizeilichen Motivs, andererseits in der Botschaft zum BWIS mit dem Verweis auf die rechtmässige politische Betätigung zum Ausdruck. Ebenfalls ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, dass die Datenerhebung über die Beziehung der geprüften Person zum Ausland nie umstritten war. Damit kann der Schluss gezogen werden, dass die Entstehungsgeschichte der Bestimmung Situationen nicht ausschliesst, in welchen Datenerhebung über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit Beziehungen zum Ausland zulässig ist.