In der Botschaft zum BWIS (BBI 1994 II 1127ff.) wird ausgeführt: «Noch wichtiger als bei der präventiven Informationsbearbeitung der Sicherheitsorgane ist es bei der Sicherheitsprüfung, dass die rechtmässige politische Betätigung nicht als Sicherheitsrisiko betrachtet werden darf. Auch für diejenigen obersten Ämter in der Verwaltung, bei deren Besetzung über die öffentlich bekannte Parteizugehörigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten diskutiert wird und die Parteizugehörigkeit sogar die Wahl beeinflusst, wäre es rechtsstaatlich und demokratisch unhaltbar, dass die Weltanschauung und die politische Zugehörigkeit als Sicherheitsrisiko in Erwägung gezogen würden; Damit wird allerdings