Es wird empfohlen, in den Rechtsgrundlagen der Sicherheitsprüfung «zumindest in negativer Hinsicht zu umschreiben, welches Mass an politischer Betätigung als unbedenklich erscheint» (BBI 1989 I 827). Das Sicherheitsrisiko müsse «an den konkreten Bedürfnissen des Amtes» gemessen werden.