Die Sicherheitsüberprüfung war dann Thema im Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission im Anschluss an die damalige "Fichen-Affäre" (BBI 1989 I 637 ff.). Was die Ausübung verfassungsmässiger Rechte anbelangt, wurde dort festgehalten, dass die blasse Wahrnehmung verfassungsmässiger Rechte für sich allein genommen, d.h. ohne Vorhandensein eines polizeilichen Motivs, keinen Grund für eine ablehnende Stellungnahme bilden darf. Es wird empfohlen, in den Rechtsgrundlagen der Sicherheitsprüfung «zumindest in negativer Hinsicht zu umschreiben, welches Mass an politischer Betätigung als unbedenklich erscheint» (BBI 1989 I 827).