Ein weiterer Versuch, die Sicherheitsprüfung gesetzlich zu regeln, wurde bei der Teilrevision der Milibis tärorganisation im Jahre 1989 unternommen (BBI 1989 II 1194 ff.). Art. 148 Abs. 3 der Revisionsvorlage hatte den nachfolgenden Wortlaut: «Die zuständige Stelle kann für die Sicherheitsprüfung über die betroffene Person sicherheitsrelevante Daten erheben über Lebensführung, finanzielle Lage, Beziehungen zu ausländischen Staaten und Staatsangehörigen sowie Aktivitäten, welche die verfassungsmässige Ordnung und insbesondere die Landesverteidigung gefährden können.» (BBl 1989 II 1235).