122 V 364 E. 4 a). Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf jedoch ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 122 V 362, 364, E. 4; 120 V 102).