a. Der Wortlaut des Schlusssatzes von Art. 20 Abs. 1 BWIS ist klar. Der Wortlaut spricht ohne irgendwelche Einschränkungen davon, dass über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte keine Daten erhoben werden. Der Satz hat im Gesetzestext in allen drei Landessprachen den gleichen Sinn. Ausgangspunkt jeglicher Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der zu interpretierenden Bestimmung (vgl. BGE 121 II 368. E. 4.2; 129 II 114 E. 3; 123 III 285 E. 2 b/bb mit Hinweisen; 122 V 364 E. 4 a).