2. Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Rügen bezüglich der Datenerhebung durch die Vorinstanz. Dabei ist sie insbesondere der Meinung, die Datenerhebung über die politische Betätigung von Y. und X. verletze den letzten Satz von Art. 20 Abs. 1 BWIS, wonach über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte keine Daten erhoben werden. Ferner ist nach ihrer Auffassung die Liste von Art. 20 Abs. 2. BWIS in dem Sinne abschliessend, dass auf keinem anderen Weg Daten erhoben werden können. Die FachsteIle hingegen hält die Datenerhebung über die Äusserungen von X. und Y. zu den Vorgängen in K. für zulässig;