Regeste: Die Datenerhebung über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte ist nach Art. 20 Abs. 1 BWIS nicht zulässig. Betreffen Personensicherheitsprüfungen Personen, die in einem öffentlich rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, so kann die Ausübung verfassungsmässiger Recht eingeschränkt werden. Einschränkungen müssen dort insoweit in Kauf genommen werden, als dies für die ordnungsgemässe Ausübung der anvertrauten Aufgaben erforderlich ist. Die Einschränkung muss jedoch durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sein und die Verhältnismässigkeit wahren (E. 2).