{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000209_2006-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000209.pdf?ID=150000209", "Checksum": "9e32519987d9cd5777bb95459b205c2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.12.2006 150000209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.12.2006 150000209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.12.2006 150000209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Georg Müller"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "ca43ae79c6e1e428e00e971e01389e21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.12.2006 150000209\n\nDabei ist festzuhalten, dass die Fachstelle den Massstab nicht frei setzt, sondern dass er ihr insofern\nvorgegeben ist, als die ersuchende Behörde darüber entscheidet, welche Stufe der Sicherheitsprüfung\ndurchzuführen ist und diese Stufen im BWIS und in der PSPV definiert sind. Im vorliegenden Fall geht\nes um eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a PSPV aufgrund\ndes regelmässigen und weitreichenden Einblicks in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte und des Einflusses darauf. Wie die Fachstelle zu Recht ausführt, sind Sicherheitsprüfungen dieser Stufe nur für Funktionen mit hoher Sicherheitsempfindlichkeit vorgesehen,\nin welchen das materielle, immaterielle oder politische Schadenpotenzial für die Eidgenossenschaft\nsehr hoch ist. Innerhalb der jeweiligen Prüfungsstufen muss sich die Fachstelle an der sich aus dem\nStellenbeschrieb ergebenden konkreten Aufgabe der geprüften Person orientieren. Dabei berücksichtigt sie im vorliegenden Fall zu Recht den Umstand, dass X. als konsularische Angestellte Visa zu\nerteilen hat und ihr Verhalten auch im Rahmen der schweizerischen Aussenpolitik zu würdigen ist.\nEbenfalls zu Recht bezieht die Fachstelle auch das Verhalten von Y. in die Prüfung mit ein.\n\nGewisse Bedenken hegt die Rekurskommission gegenüber der generell geäusserten Auffassung der\nFachstelle, dass sie zu beurteilen habe, ob die geprüfte Person «zweifelsfrei» Gewähr für Integrität,\nVertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bieten wird. Die Frage, ob auch bei der Grundsicherheitsprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsprüfung eine solche zweifelsfreie Prognose verlangt werden darf, kann jedoch offen gelassen werden. Der Fachstelle ist nämlich insoweit zuzustimmen, als\nbei der erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung, wie sie hier vorliegt, solche Zweifel in jedem Fall\nzu einer negativen Sicherheitsverfügung führen müssen.\n\nd. Der Fachstelle ist auch zuzustimmen, dass nicht massgebend ist, ob X. am Vorliegen eines Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Damit sind die Ausführungen von X. bezüglich der Visaangelegenheit, sie habe die Visavorschriften nicht gekannt und sie habe keine Visa erschleichen\nwollen, irrelevant. Ebenso ist auch ein Sicherheitsrisiko beachtlich, das sich aus einem Verhalten von\nY. ergibt, für welches sie nicht verantwortlich ist.\n\nNicht zu hören sind nach ständiger Rechtsprechung der Rekurskommission auch alle Einwände, die\nauf die guten Leistungen von X. hinweisen (Urteil der Rekurskommission VBS vom 6. April 2006\n[470.07/051], in Sachen R. gegen VBS, E. 3b). Die Rekurskommission anerkennt, dass die Arbeitsleistung von X. in Qualifikationen, Referenzen und auch von Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen\nals sehr gut beurteilt wird. Dies vermag aber ein allfälliges Sicherheitsrisiko nicht aufzuwiegen. Auch\nbrillante Arbeitnehmer könnten geheime Informationen an ausländische Nachrichtendienste weiterleiten. Wie X. selber ausführt, ist die ersuchende Behörde nach Art. 21 Abs. 4 BWIS nicht an die Beurteilung durch die Fachstelle gebunden. Sie kann die positiven Erfahrungen mit den Leistungen von X.\nbeim Entscheid über deren Weiterbeschäftigung berücksichtigen. Die von der Fachstelle getroffene\nRisikoverfügung schliesst denn auch ausdrücklich die Weiterbeschäftigung von X. an einer nicht sicherheitsrelevanten Stelle nicht aus. Weiter hat die Fachstelle zu Recht nicht berücksichtigt, dass die\nVorgesetzte von X. in R. dieser nach den Vorfällen mit dem Touristenvisum für deren Schwiegereltern\neine zweite Chance geben wollte, wie diese in der Befragung ausgeführt hat, und deshalb der Zentrale in Bern empfahl, die Sache nicht mehr weiter zu verfolgen. Die Fachstelle hat das Sicherheitsrisiko\nzu beurteilen und dabei sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, auch solche, die arbeitsrechtlich nicht\nmehr relevant sind, ohne sich dem Vorwurf der Unverhältnismässigkeit auszusetzen.\n\nBetont werden muss ferner, dass keine sozialen Überlegungen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos einfliessen dürfen (Urteil der Rekurskommission VBS vom 6. April 2006 [470.07/051], in Sachen\nR. gegen VBS, E. 3c). Diese können allenfalls von der ersuchenden Instanz in den Entscheid über die\nWeiterbeschäftigung einbezogen werden.\n\ne. Die Rekurskommission hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Sicherheitsrisiko auch dann\nbejaht werden kann, wenn die einzelnen Risikoquellen für sich allein genommen keine negative Sicherheitsverfügung rechtfertigen, jedoch die Summe mehrerer Risikoquellen eine negative Beurteilung\nrechtfertigt (VPB 70.25 E. 6; 70.26, E. 9). Der Fachstelle ist somit zuzustimmen, dass die Gesamtsituation mit einem integralen Ansatz zu beurteilen ist. Damit ist es durchaus zulässig, ja sogar zwingend,\ndass die Fachstelle für ihre Prognose auch Schlüsse aus weniger bedeutenden Umständen zieht,\nohne dass sie sich den Vorwurf gefallen lassen muss, ihre Schlüsse seien überzogen.\n\nf. [...]\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2010.1 - Urteil der REKO VBS in Sachen X. gegen Schweizerische\nEidgenossenschaft betreffend Personensicherheitsprüfung, Auszug aus dem Urteil vom 4.\nDezember 2006\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2010\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 1-7\nPage\nPagina\n\n"}