{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000209_2006-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000209.pdf?ID=150000209", "Checksum": "9e32519987d9cd5777bb95459b205c2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.12.2006 150000209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.12.2006 150000209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.12.2006 150000209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Georg Müller"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "ca43ae79c6e1e428e00e971e01389e21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.12.2006 150000209\n\ng. Nicht gehört werden kann hingegen der Einwand von X., die Vorgänge in R. dürften nicht berücksichtigt werden, weil sie keine arbeitsvertragIichen Konsequenzen gehabt hätten und die Möglichkeit\neiner disziplinarischen Ahndung verjährt sei. Bei der Sicherheitsprüfung muss sich die Fachstelle ein\numfassendes Bild von möglichen Sicherheitsrisiken machen und hat daher sämtliche ihr bekannten\nTatsachen zu berücksichtigen.\n\nh. [...]\n\n3.a. Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der\nFreiheitsrechte ihrer Bevölkerung (Art. 1 BWIS). Der Bundesrat hat in seiner Botschaft dazu (BBI 1994\nII S. 1127) ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten,\ngegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es\nsollten nur Personen eingestellt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr bieten würden, das\nihnen entgegen gebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im\nRahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären\nVerhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere\nund äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten. Auf die Frage, wie weit über die\nAusübung verfassungsmässiger Rechte Daten erhoben werden können, wurde bereits in E. 2.a. eingegangen. Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine nach Art. 19 Bst. a-\ne BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Als Sicherheitsrisiken gelten nach der Praxis der Fachstelle insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit, exzessiver Lebenswandel sowie mangelnde Integrität und Vertrauenswürdigkeit. Die Fachstelle hat im Rahmen der Sicherheitsprüfung eine Prognose über das zukünftige persönliche Verhalten der geprüften Person zu erstellen (BGE 130 II 473, 480, E. 4, 5).\n\nb. Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, sind die Umstände des Einzelfalles massgebend. Das bedeutet insbesondere, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht generell durchgeführt werden kann, sondern nur im Hinblick auf eine bestimmte Aufgabe in der Bundesverwaltung.\nIm vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob X. zum konsularischen Dienst in einer Vertretung der\nSchweiz im Ausland zugelassen werden kann, wie dies der Direktor der Direktion für Ressourcen und\nAussennetz X. am 27. Oktober 2003 mitgeteilt hat. Die Prüfung hat auch bereits jetzt und nicht erst\nvor einem nächsten Auslandaufenthalt stattzufinden, weil X. trotz des Einsatzes in Bern noch immer\nals versetzbare Angestellte beschäftigt ist, und somit jederzeit zu einem neuen Auslandaufenthalt\nverpflichtet werden kann. Die eingereichte Stellenbeschreibung ihrer gegenwärtigen Stelle ist somit\nnicht relevant. Hingegen ist es der Rekurskommission verwehrt zu überprüfen, ob die Einstufung des\nSicherheitsrisikos der Tätigkeit einer konsularischen Angestellten als Risiko nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a\nPSPV angemessen ist oder nicht, auch wenn sich ihr Zweifel aufdrängen angesichts des Umstandes,\ndass im Formular für die Personensicherheitsprüfung im Jahr 2002 lediglich das Risiko 11 f erwähnt\nwurde. Sowohl die Fachstelle als auch die Rekurskommission haben auf die im Antragsformular angezeichneten Sicherheitsrisiken abzustellen, ohne zu überprüfen, inwiefern ein Beschwerdeführer\ntatsächlich Zugang zu solchen geheimen Informationen habe (Urteile des Bundesgerichtes\n2.A.89/2004 vom 13. Juli 2004, E. 3.5 und 2A.705/2004 vom 16. März 2005, E. 3.5).\n\nc. X. bestreitet in ihren Eingaben mehrmals, dass die Fachstelle den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber definieren darf, wie diese mehrmals ausführe. Dem ist entgegen zu halten, dass\ndas Bundesgericht wiederholt entschieden hat, dass diese Aufgabe in erster Linie dem Bundesrat,\ndem Departement und den nach geordneten Verwaltungsbehörden, somit insbesondere der Fachstelle obliege. Aufgabe der Justizbehörde ist es nur zu überprüfen, ob die Exekutivbehörden bei der Konkretisierung des Sicherheitsrisikos bezogen auf eine bestimmte Funktion im Rahmen der delegierten\nBefugnisse geblieben sind und ob die Beurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt\nist (Urteile des Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005, E. 3.1 und 2A.65/2004 vom 26. Juni\n2004, E. 2.3.3; VPB 67.101, E. 3c). Die Übertragung dieser Aufgabe an die Fachstelle wird damit ge-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 6\nUrteil REKO VBS, II. Abteilung\n\nrechtfertigt, dass von den Prüfungsorganen besondere Sachkenntnisse und Einfühlungsvermögen\nverlangt werde (BGE 130 II 473, 479, E. 4.5).\n\n"}