{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000209_2006-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000209.pdf?ID=150000209", "Checksum": "9e32519987d9cd5777bb95459b205c2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.12.2006 150000209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.12.2006 150000209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.12.2006 150000209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Georg Müller"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "ca43ae79c6e1e428e00e971e01389e21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.12.2006 150000209\n\nAus den Materialien ergibt sich, dass der Entwurf von 1986 zu einer entsprechenden Ergänzung des\nBeamtengesetzes die Festlegung des Umfangs der Datenerhebung an den Bundesrat delegierte; die\nbis\nBotschaft enthält keine klärenden Hinweise (BBl 1986 II 340). Art. 148 Abs. 4 des Entwurfs zu einer\nentsprechenden Änderung des Beamtengesetzes von 1989 enthielt eine Aufzählung der zulässigen\nDatenquellen, ähnlich der heutigen Aufzählung im BWIS. In der Botschaft wird dazu festgehalten (BBI\n1989 II 1215): «Mit der neuen Regelung soll auch den Grundsätzen des Datenschutzes Rechnung\ngetragen werden. Zum einen ist sicherzustellen, dass die mit der Sicherheitsüberprüfung betraute\nStelle des Bundes im Interesse von Staatsschutz und Landesverteidigung auch auf Daten greifen\nkann, die ursprünglich für einen anderen Zweck erhoben worden sind (Vorstrafen, polizeiliche Vorgänge, finanzielle Elemente bei Betreibungs-, Konkurs- und Steuerbehörden); nur so ist eine zuverlässige Beurteilung möglich. Diese Datenaustausch ausserhalb der ursprünglichen Zweckbestimmung\nbedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.»\n\nDer bundesrätliche Entwurf zum BWIS enthielt in Art. 19 Abs. 2 die nachfolgende Bestimmung:\n2\nDie Daten können erhoben werden:\na. über das Bundesamt aus den Registern der Sicherheits- und der Strafverfolgungsorgane von Bund\nund Kantonen sowie aus dem Strafregister;\nb. aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone und der Einwohnerkontrollen;\nc. durch Befragung von Drittpersonen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat;\nd. durch persönliche Befragung der betroffenen Person.\n\nDie Bestimmung wurde durch den Ständerat auf den heutigen Wortlaut ergänzt, wobei sich dem Amtlichen Bulletin keine Begründung für die Änderungen entnehmen lässt (Amtl Bull 1995 590). Demnach\nist die Folgerung zu ziehen dass die Bestimmung eine Rechtgrundlage liefern will für den Zugriff auf\nDaten, welche unter Datenschutz stehen, nicht aber für allgemein zugängliche Daten. Das Sammeln\nvon Daten aus dem Internet und aus anderen allgemein zugänglichen Quellen ist somit zulässig.\n\n[...]\n\nc. Was den Einwand anbelangt, es sei unzulässig, die Dokumente zu berücksichtigen, welche der\nSicherheitsbeauftragte des EDA dem Ersuchen um Wiederholung der Sicherheitsprüfung beigelegt\nhat, ist den Ausführungen der Fachstelle beizupflichten, dass die Prüfung zu einer Farce wird, wenn\nder ersuchenden Stelle bekannte Tatsachen nicht berücksichtigt werden dürften. Wesentlich ist, dass\nsich die Aufzählung in Art. 20 Abs. 2 BWIS ausdrücklich nur auf Datenerhebungen durch die Fachstelle bezieht, nicht aber auf Daten, welche der Fachstelle zusammen mit dem Ersuchen eingereicht werden. Die angeführte Norm hat den «Normalfall» vor Augen, nämlich die erstmalige Personensicherheitsprüfung im Rahmen einer Neuanstellung. Bei einer solchen Sicherheitsprüfung sind gar keine\nAkten wie die hier zur Diskussion stehenden vorhanden. Art. 19 Abs. 7 PSPV, der sich mit der Durchführung der Wiederholung der Personensicherheitsprüfung befasst, sieht zwar keine zusätzlichen\nDatenquellen vor. Doch ist nach Art. 19 Abs. 3 PSPV Voraussetzung für die vorzeitige Wiederholung\nder Personensicherheitsprüfung, dass die ersuchende Stelle Grund hat anzunehmen, dass seit der\nletzten Prüfung neue Risiken entstanden sind. Diese Gründe muss die ersuchende Stelle im Ersuchen\num Wiederholung der Sicherheitsprüfung nennen und sie müssen auch in die neue Beurteilung einfliessen.\n\nBei solchen von der ersuchenden Stelle mitgelieferten Daten kann sich nur fragen, wie weit die Fachstelle deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen hat. Die Frage, ob zu einer solchen Prüfung eine Pflicht\nbesteht, kann jedoch offen gelassen werden, weil die Fachstelle X. eingehend zu den drei Themenbereichen [...] befragt hat [...]. Aus dem gleichen Grund kann die Frage offen gelassen werden, ob das\nEDA bei der Erstellung des Berichts des Rechtsdienstes vom 10. September 2004 das rechtliche Gehör von X. verletzt habe; eine allfällige Gehörsverletzung wäre im vorliegenden Verfahren geheilt worden. Die Fachstelle und die Rekurskommission haben sich zu den dem Bericht zugrunde liegenden\nVorgängen mittels eigener Befragungen ein Bild machen können.\n\nWas die Rechtmässigkeit des Beizugs der im Schreiben vom 16. August 2004 an den Sicherheitsbeauftragten des EDA erwähnten Auskünfte und Akten anbelangt, ist folgendes festzuhalten: Die Fachstelle muss das Recht haben, Fragen zu stellen, welche im Zusammenhang mit den vom EDA eingereichten Akten stehen, sonst könnte sie das Sicherheitsrisiko nicht zutreffend beurteilen: X. muss jedoch im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu sämtlichen Auskünften und Aktenstücken, die aufgrund\nsolcher Fragen zu den Akten genommen werden, Stellung nehmen können. Für den Beizug von Akten\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 5\nUrteil REKO VBS, II. Abteilung\n\naus dem Personaldossier und über die finanzielle Situation ist die Zustimmung der geprüften Person\nerforderlich; diese scheint jedoch vorgelegen zu haben. Für den Beizug der Asylakten von X. und Y.\nwäre deren persönliche Zustimmung erforderlich gewesen. Dieser Mangel wurde im Verfahren vor der\nRekurskommission geheilt.\n\nd. - f. [...]\n\n"}