{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000209_2006-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000209.pdf?ID=150000209", "Checksum": "9e32519987d9cd5777bb95459b205c2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.12.2006 150000209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.12.2006 150000209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.12.2006 150000209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Georg Müller"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "ca43ae79c6e1e428e00e971e01389e21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.12.2006 150000209\n\nDie Entstehungsgeschichte zeigt somit, dass der Norm der Gedanke Pate stand, dass die rechtmässige Betätigung in der schweizerischen Politik im Rahmen einer Sicherheitsprüfung nicht berücksichtigt werden darf. Die Botschaft spricht von Weltanschauung und politischer Zugehörigkeit von Schweizer Bürgern. Hingegen war man sich in allen Stadien bewusst, dass der zulässigen politischen Betätigung auch Grenzen gesetzt sind. Dies kommt einerseits im erwähnten PUK-Bericht mit dem Hinweis\nauf das Vorliegen eines polizeilichen Motivs, andererseits in der Botschaft zum BWIS mit dem Verweis\nauf die rechtmässige politische Betätigung zum Ausdruck. Ebenfalls ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, dass die Datenerhebung über die Beziehung der geprüften Person zum Ausland nie umstritten war. Damit kann der Schluss gezogen werden, dass die Entstehungsgeschichte der Bestimmung Situationen nicht ausschliesst, in welchen Datenerhebung über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit Beziehungen zum Ausland zulässig ist.\n\nbb. Die Botschaft zum BWIS führt aus, dass eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der\ninneren Sicherheit dann entstehen, wenn an wichtigen Schlüsselstellen eingesetzte Personen Verrat\nüben, gegen den Staat selber arbeiten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollen\n(BGE 1994 II 1147). Die Sicherheitsprüfung diene dazu, solche Risiken aufzuzeigen. Demnach kann\nnur die Datenerhebung über die rechtmässige Ausübung verfassungmässiger Rechte unzulässig sein.\n\ncc. Der systematische Zusammenhang der Vorschrift ist insofern relevant als Personensicherheitsprüfungen Personen betreffen, die in einem öffentlich rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und bei denen\nnach anerkannter Lehre und Rechtsprechung die Ausübung verfassungsmässiger Rechte eingeschränkt werden kann. Damit kann als Massstab für die zulässige Berücksichtigung der Ausübung\nverfassungsmässiger Rechte in der Datenerhebung für die Personensicherheitsprüfung die Zulässigkeit von Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte im öffentlichen Arbeitsverhältnis dienen. Einschränkungen müssen dort insoweit in Kauf genommen werden, als dies für die ordnungsgemässe\nAusübung der anvertrauten Aufgaben erforderlich ist; welche Einschränkungen zulässig sind, hängt\nsomit unmittelbar von der konkreten Aufgabe und Stellung der geprüften Person ab. Voraussetzung ist\njedoch, dass die Einschränkungen durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sind und\ndie Verhältnismässigkeit wahren. Vom Gemeinwesen nicht toleriert werden muss somit, was die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung beeinträchtigt oder dem Ansehen des Gemeinwesens schadet\n(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N 1579\nff.; Isabelle Häner, Grundrechte im öffentlichen Personalrecht, in: Helbling/Poledna, Personalrecht des\nöffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 412 ff., 416; Yvo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit von Beamten, ZBI 1984, 385 ff.; Tobias Jaag, Das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis im Bund\nund im Kanton Zürich – ausgewählte Fragen, ZBI 95/1994 445 und 456; Jörg Paul MülIer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 231 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch der von der Fachstelle\nmehrfach zitierte Art. 133 der Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung zu stellen, nach\ndessen Abs. 1 sich die Angestellten des EDA sich jeder Äusserung und Handlung zu enthalten haben,\ndie sich störend auf die Politik der schweizerischen Behörden, namentlich auf die Aussenpolitik auswirken könnten und dessen Abs. 2 vorschreibt, dass die Angestellten auch darauf zu achten haben,\ndass die ihrem Haushalt angehörenden Personen die Ausübung der Funktion der Angestellten nicht\nbeeinträchtigen und den Interessen der Schweiz nicht schaden. ln diesem Umfang muss eine Datenerhebung ebenfalls zulässig sein.\n\ndd. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass politische und weltanschauliche Ansichten der geprüften\nPerson – und in der vorliegenden Konstellation auch ihres Partners – daher bei der Personensicherheitsprüfung dann berücksichtigt werden dürfen, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht,\ndass sich solche Ansichten nachteilig auf die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben auswirken. Bei\nMitarbeiterinnen und Mitarbeitern des EDA muss in diesem Rahmen auch eine Datenerhebung über\ndie Ausübung verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zum Ausland\nzulässig sein. Unzulässig und aus den Akten zu streichen ist damit der Hinweis, dass Y. Mitglied der\nGrünen Partei ist, denn seine Parteizugehörigkeit spielt bezüglich der Tätigkeit von X. als konsularische Angestellte keine Rolle.\n\nb. X. beanstandet weiter, dass Datenerhebung im Internet unzulässig sei, weil die Aufzählung der\nDatenquellen in Art. 20 Abs. 2 BWIS abschliessend sei. Die Fachstelle stellt sich auf den Standpunkt,\nöffentliche zugängliche Datenquellen könnten auch berücksichtigt werden. Auch diese Bestimmung\nmuss somit ausgelegt werden. Die Bestimmung erwähnt nicht ausdrücklich, dass die Aufzählung abschliessend sei; doch kann dies aus der Nummerierung mit den Buchstaben a-e gefolgert werden,\nebenso daraus, dass der Einleitungssatz «Die Daten können erhoben werden» nicht das Wort «insbe-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 4\nUrteil REKO VBS, II. Abteilung\n\nsondere» oder ein gleichbedeutendes enthält. Der französische und der italienische Gesetzestext\ngeben keine klärenden Hinweise.\n\n"}