{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000209_2006-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000209.pdf?ID=150000209", "Checksum": "9e32519987d9cd5777bb95459b205c2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.12.2006 150000209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.12.2006 150000209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.12.2006 150000209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Georg Müller"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "ca43ae79c6e1e428e00e971e01389e21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.12.2006 150000209\n\n2. Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Rügen bezüglich der Datenerhebung durch die Vorinstanz. Dabei ist sie insbesondere der Meinung, die Datenerhebung über die politische Betätigung von\nY. und X. verletze den letzten Satz von Art. 20 Abs. 1 BWIS, wonach über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte keine Daten erhoben werden. Ferner ist nach ihrer Auffassung die Liste von\nArt. 20 Abs. 2. BWIS in dem Sinne abschliessend, dass auf keinem anderen Weg Daten erhoben\nwerden können. Die FachsteIle hingegen hält die Datenerhebung über die Äusserungen von X. und Y.\nzu den Vorgängen in K. für zulässig; ebenso die Recherchen im Intemet und den Beizug von Dokumenten, die das EDA zusammen mit dem Antrag eingereicht hat.\n\na. Der Wortlaut des Schlusssatzes von Art. 20 Abs. 1 BWIS ist klar. Der Wortlaut spricht ohne irgendwelche Einschränkungen davon, dass über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte keine Daten\nerhoben werden. Der Satz hat im Gesetzestext in allen drei Landessprachen den gleichen Sinn. Ausgangspunkt jeglicher Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der zu interpretierenden Bestimmung (vgl.\nBGE 121 II 368. E. 4.2; 129 II 114 E. 3; 123 III 285 E. 2 b/bb mit Hinweisen; 122 V 364 E. 4 a). Vom\nklaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf jedoch ausnahmsweise abgewichen\nwerden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus\nihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 122 V\n362, 364, E. 4; 120 V 102).\n\naa. Die Norm hat eine lange Entstehungsgeschichte: Als Folge der Affaire Jeanmaire empfahl der\nBundesrat bei der Revision des Beamtengesetzes im Jahre 1986, die Sicherheitsprüfung in diesem\nGesetz zu verankern. Der Vorschlag, welcher dann vom Parlament aus der Vorlage gestrichen wurde,\nstellte fest, dass in die Sicherheitsprüfung «auch die Einstellung zur verfassungsmässigen Ordnung\neinbezogen werden könne» (BBI 1986 II 340). Die Botschaft hält dazu fest: «Die Prüfung ermittelt\nAuskünfte über den Beamten oder Bewerber, die üblicherweise in Bewerbungsunterlagen oder Personalblättern nicht enthalten sind. Dazu gehören Angaben über persönliche Verhältnisse, wie namentlich über die Lebensführung, die finanzielle Lage sowie über frühere Aufenthalte im Ausland und Beziehungen zu Ausländern. Unter dem Titel 'Einstellung zur verfassungsmässigen Ordnung' soll nicht\ndie politische Einstellung an sich, sondern die Zugehörigkeit oder Sympathien zu extremistischen\nGruppierungen oder Ideen festgestellt werden.»\n\nEin weiterer Versuch, die Sicherheitsprüfung gesetzlich zu regeln, wurde bei der Teilrevision der Milibis\ntärorganisation im Jahre 1989 unternommen (BBI 1989 II 1194 ff.). Art. 148 Abs. 3 der Revisionsvorlage hatte den nachfolgenden Wortlaut: «Die zuständige Stelle kann für die Sicherheitsprüfung über\ndie betroffene Person sicherheitsrelevante Daten erheben über Lebensführung, finanzielle Lage, Beziehungen zu ausländischen Staaten und Staatsangehörigen sowie Aktivitäten, welche die verfassungsmässige Ordnung und insbesondere die Landesverteidigung gefährden können.» (BBl 1989 II\n1235). Erläuterungen dazu finden sich in der Botschaft keine. Der Entwurf wurde vom Parlament verworfen.\n\nDie Sicherheitsüberprüfung war dann Thema im Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission im Anschluss an die damalige \"Fichen-Affäre\" (BBI 1989 I 637 ff.). Was die Ausübung verfassungsmässiger Rechte anbelangt, wurde dort festgehalten, dass die blasse Wahrnehmung verfassungsmässiger Rechte für sich allein genommen, d.h. ohne Vorhandensein eines polizeilichen Motivs,\nkeinen Grund für eine ablehnende Stellungnahme bilden darf. Es wird empfohlen, in den Rechtsgrundlagen der Sicherheitsprüfung «zumindest in negativer Hinsicht zu umschreiben, welches Mass\nan politischer Betätigung als unbedenklich erscheint» (BBI 1989 I 827). Das Sicherheitsrisiko müsse\n«an den konkreten Bedürfnissen des Amtes» gemessen werden.\n\nIn der Botschaft zum BWIS (BBI 1994 II 1127ff.) wird ausgeführt: «Noch wichtiger als bei der präventiven Informationsbearbeitung der Sicherheitsorgane ist es bei der Sicherheitsprüfung, dass die rechtmässige politische Betätigung nicht als Sicherheitsrisiko betrachtet werden darf. Auch für diejenigen\nobersten Ämter in der Verwaltung, bei deren Besetzung über die öffentlich bekannte Parteizugehörigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten diskutiert wird und die Parteizugehörigkeit sogar die Wahl\nbeeinflusst, wäre es rechtsstaatlich und demokratisch unhaltbar, dass die Weltanschauung und die\npolitische Zugehörigkeit als Sicherheitsrisiko in Erwägung gezogen würden; Damit wird allerdings\nnicht ausgeschlossen, dass nach der Wahl aus der Treuepflicht eine bestimmte Zurückhaltung flies-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 3\nUrteil REKO VBS, II. Abteilung\n\nsen kann, wenn Beamtinnen und Beamte sich in amtlicher Funktion politisch äussern.» Die vorgeschlagene Bestimmung – damals Art. 18 Abs. 1 – hatte den gleichen Wortlaut wie der heutige Art. 20\nAbs. 1 BWIS.\n\n"}