Es fragt sich, ob nicht für die ver- 502 pflichteten DD eine Gewissensprüfung zu fordern wäre , wenn Aussicht darauf bestehen soll, die gesetzliche Verpflichtung auch durchsetzen zu können. Dies wiederum würde insbesondere mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot zu einer erneuten Überprüfung der Zulässigkeit der Tatbeweislösung auch für die übrigen Dienstpflichtigen führen.