Die Vermeidung einer Dienstleistung ohne Unterbrechung ist kein zulässiges Motiv für die Wahl des zivilen Ersatzdienstes. Abgesehen davon, dass der Tatbeweis bereits heute verfassungs- und konventionsrechtlich problematisch ist, könnte bei einer Einführung der gesetzlichen Pflicht zu einer ununterbrochenen Leistung der Diensttage kaum an der Tatbeweislösung festgehalten werden. Es fragt sich, ob nicht für die ver- 502 pflichteten DD eine Gewissensprüfung zu fordern wäre , wenn Aussicht darauf bestehen soll, die gesetzliche Verpflichtung auch durchsetzen zu können.