Die Tatbeweislösung lässt die völkerrechtlich wesentliche Unterscheidung zwischen Dienstpflichtigen, die den zivilen Ersatzdienst aus Gewissensgründen wählen, und Dienstpflichtigen, die eine Dienstleistung ohne Unterbrechung aus Gründen der allgemeinen Lebens-, Familien- oder Karriereplanung vermeiden wollen, nicht zu. Ein solches Ergebnis ist m.E. mit dem konventionsrechtlichen Verbot der Zwangsarbeit nicht kompatibel. Die Vermeidung einer Dienstleistung ohne Unterbrechung ist kein zulässiges Motiv für die Wahl des zivilen Ersatzdienstes.