EMRK nimmt Dienstleistungen militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Ge- 501 wissensgründen anerkannt ist, vom Zwangsarbeitsverbot explizit aus. Die Tatbeweislösung lässt die völkerrechtlich wesentliche Unterscheidung zwischen Dienstpflichtigen, die den zivilen Ersatzdienst aus Gewissensgründen wählen, und Dienstpflichtigen, die eine Dienstleistung ohne Unterbrechung aus Gründen der allgemeinen Lebens-, Familien- oder Karriereplanung vermeiden wollen, nicht zu.