Die Problematik des Tatbeweises tritt hier deutlich hervor. Die Inkaufnahme der länger dauernden Zivildienstpflicht kann nicht nur durch Gewissensgründe, sondern auch durch andere Motive – in diesem Fall die Vermeidung einer Dienstleistung ohne Recht zum Unterbruch – begründet sein. Die Tatbe- 500 weislösung gemäss Art. 16b ZDG wirft nicht nur Fragen bezüglich der allgemeinen Wehrpflicht ,