Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren erbringen (Art. 37 ZDV). Ein Militärdienstpflichtiger, der nicht bereit ist, seinen Ausbildungsdienst am Stück zu absolvieren, kann durch die Inkaufnahme einer um 1.5 längeren Dienstzeit im zivilen Ersatzdienst (bei einer Verpflichtung zum Durchdiener wären gemäss Art. 10 MDV 300 Dienstage und damit 450 Tage ziviler Ersatzdienst zu leisten) den Zwang zu einer Militärdienstleistung ohne Unterbrechung vermeiden. Die Problematik des Tatbeweises tritt hier deutlich hervor.