ZDG wurde die bisherige Gewissensprüfung durch den Tatbeweis ersetzt. Die Bereitschaft, längeren Dienst zu leis- 499 ten, wird als hinreichender Beweis für den bestehenden Gewissenskonflikt anerkannt. Der Zivildienst kann durch einen oder mehrere Einsätze erfüllt werden (Art. 20 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen 340 oder mehr Diensttage umfassen, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer. Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren erbringen (Art. 37 ZDV).