h) Grenzen des Zwangs: Ziviler Ersatzdienst 497 Art. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) sieht vor, dass Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger 498 dauernden zivilen Ersatzdienst leisten können. Durch die Revision von Art. 16b ZDG wurde die bisherige Gewissensprüfung durch den Tatbeweis ersetzt.