• Eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie von Art. 29a BVist qualifiziert begründungsbedürftig. Auch wenn Entscheide über den Zwang zum Durchdienen einen Bezug zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit aufweisen, lässt sich ihr pauschaler Ausschluss von einer gerichtliche Überprüfung mit Blick auf die in Frage stehenden grundrechtlichen Schutzinteressen der Betroffenen nicht rechtfertigen. Anzustreben ist eine ausgleichende Lösung, die einen gerichtlichen Rechtsschutz ermöglicht, ohne die Alimentierung der Armee mit der erforderlichen Zahl an DD zu gefährden.