• Ein Entscheid über den Zwang zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung muss die minimalen Verfahrensvorschriften gemäss Art. 29 BV einhalten. Insbesondere ist der AdA anzuhören und der Entscheid entsprechend den gesetzlichen Beurteilungskriterien zu begründen. • Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung über Art. 37 MG i.V.m. Ziff. 104 DR 04 ist nicht verfassungskonform. Soll der Entscheid über die Verpflichtung zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung keiner gerichtlichen Überprüfung unterstellt werden, ist dies formalgesetzlich festzuhalten.