Sollte sich aufgrund einer Veränderung der Bedrohungslage der Bedarf an DD rasch erhöhen und wäre zu befürchten, dass dieser aufgrund der gerichtlichen Überprüfung der Zwangsentscheide nicht hinreichend rasch gedeckt werden kann, könnte dem Bundesrat gesetzlich die Kompetenz zugesprochen werden, die gerichtliche Überprüfbarkeit zu sistieren. Eine weitere Möglichkeit, die gegenläufigen Interessen auszugleichen, wäre ev. der Entzug der aufschiebenden Wirkung und das Einsetzen eines raschen Verfahrens. Der Pflichtige hätte so seinen Dienst anzutreten, wäre aber bei festgestellten Rechtsmängeln vorzeitig zu entlassen bzw. in eine WK-Formationen umzuteilen.