Dieses hätte die Einhaltung der gesetzlich festgehaltenen Bedarfs- und Eignungskriterien sowie die individuelle Interessenabwägung und allfällige Ermessensüber- bzw. -unterschreitungen sowie Ermessensmissbräuche mit entsprechender Zurückhaltung zu prüfen. Sollte sich aufgrund einer Veränderung der Bedrohungslage der Bedarf an DD rasch erhöhen und wäre zu befürchten, dass dieser aufgrund der gerichtlichen Überprüfung der Zwangsentscheide nicht hinreichend rasch gedeckt werden kann, könnte dem Bundesrat gesetzlich die Kompetenz zugesprochen werden, die gerichtliche Überprüfbarkeit zu sistieren.