Die gegenläufigen Interessen sind vom Gesetzgeber in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Möglich wäre beispielsweise, dass für die Entscheide über den Zwang zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung grundsätzlich erst- und letztinstanzlich der Rechtsweg ans Bundesverwaltungsgericht geöffnet würde. Dieses hätte die Einhaltung der gesetzlich festgehaltenen Bedarfs- und Eignungskriterien sowie die individuelle Interessenabwägung und allfällige Ermessensüber- bzw. -unterschreitungen sowie Ermessensmissbräuche mit entsprechender Zurückhaltung zu prüfen.