Der Zwang zum Durchdienen dient der Erfüllung der Armeeaufträge und beschlägt damit die Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit. Dies begründet das Bedürfnis nach einem raschen, verwaltungsintern abschliessbaren Verfahren, allerdings nur in ausserordentlichen Lagen oder im Notstand. Der Entscheid greift jedoch intensiv in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, was zu einem berechtigten Interesse an einem gerichtlichen Rechtsschutz führt. Dies gilt in gesteigertem Masse, wenn ein DD zusätzlich zu einem bestimmten Grad verpflichtet würde. Die gegenläufigen Interessen sind vom Gesetzgeber in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.