Diese Ausnahmebestimmungen sind jedoch eng auszulegen. Es gilt jeweils abzuwägen, ob und wie weit das Interesse zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit die mit dem Ausschluss des gerichtlichen Rechtsschutzes verbundenen Grundrechtsbeschränkungen zu rechtfertigen vermag. Der pauschale (und an sich bereits problematische) Ausschluss einer bundesgerichtlichen Überprüfung sämtlicher Entscheide auf dem Gebiet des Militärdienstes (Art. 83 lit. i BGG) lässt sich deshalb nicht auf das erstinstanzliche Verwaltungsgericht übertragen. Zu Recht wurde diese Ausnahme deshalb in Art. 32 VGG nicht aufgenommen. Der deckungsgleiche Ausschluss von Art. 32 Abs. 1 lit.