37 MG ist deshalb nicht verfassungskonform. Selbst wenn die Ausnahmen von der Rechtsweggarantie in Bezug auf Entscheide über die Verpflichtung zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung formell im Militärgesetz festgehalten würde, wäre ihre Verfassungskonformität nicht ohne Weiteres zu bejahen. Qualifiziert zu begründen ist, weshalb diese Entscheide vom gerichtlichen Rechtsschutz auszunehmen sind. Grundsätzlich ist anerkannt, dass Entscheide, die für die Sicherstellung der inneren und äusseren Sicherheit von Relevanz sind, von der Rechtsweggarantie ausgenommen werden können. Dies bringen auch Art. 32 Abs. 1 lit. a