36 f. MG schliesst formalgesetzlich die gerichtliche Beurteilung von Kommandosachen aus. Durch Art. 37 Abs. 1 Satz 2 wird die Entscheidung, was als Kommandosache zu gelten hat, an den Bundesrat delegiert. Dieser hat seine Kompetenz über Ziff. 104 DR 04 ausgeübt und eine Liste mit Entscheiden der Militärbehörden, die als Kommandosachen zu gelten haben, aufgestellt. Welche Entscheide der Militärbehörde über die militärische Verwendung der AdA demnach von der Rechtsweggarantie ausgenommen sind, wird aufgrund dieser Delegation nicht – wie von Art. 29a Satz 2 BV verlangt – durch ein formelles Gesetz, sondern durch einen Erlass des Bundesrates bestimmt.