Die gesetzliche Statuierung einer Ausnahme setzt eine qualifizierte Begründung voraus. So sind auch Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit nur dann von der Rechtsweggarantie auszunehmen, wenn das öffentliche Interesse, dass die befasste Behörde ent- 493 sprechend rasch, wirksam und deshalb auch abschliessend entscheiden kann , die betroffenen 494 grundrechtlichen Interessen des Einzelnen überwiegt. Art. 36 f. MG schliesst formalgesetzlich die gerichtliche Beurteilung von Kommandosachen aus.