29a Satz 2 BV. Echte Ausnahmen von der Rechtsweggarantie sind insbesondere bei Entscheiden, die die Rechtsposition Einzelner unmittelbar tangieren, aber dennoch einen vorwiegend politischen Charakter aufweisen (insb. gewisse Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten) anzuerken- 491 492 nen. Die gesetzliche Statuierung einer Ausnahme setzt eine qualifizierte Begründung voraus.