Art. 29a BV statuiert einen Anspruch auf Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche 489 Behörde, die den Sachverhalt und die Rechtsfragen uneingeschränkt prüfen kann. Bund und Kantone können durch ein formelles Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen einschrän- 490 ken. Die Zulässigkeit einer gesetzlichen Beschränkung der Rechtsweggarantie richtet sich demnach nicht nach Art. 36 BV, sondern nach den strengeren Vorgaben von Art. 29a Satz 2 BV.