Fraglich ist bereits, ob und wie weit die in Art. 36 MG vorgesehene Dienstbeschwerde den Anforderungen einer wirksamen Beschwerde für die Geltendmachung einer Konventionsverletzung gemäss Art. 13 EMRK entspricht. Aufgrund der Zugänglichkeit des Verfahrens, der Unabhängigkeit des VBS gegenüber dem Kommando Rekrutierung und dem Führungsstab der Armee, der Verbindlichkeit der Entscheidung und der Möglichkeit, eine Konventionsverletzung zu prüfen, werden zumindest durch die Beschwerde an das VBS (aber nicht bei der vorangehenden Beschwerde an den Chef der Armee) 487 die Konventionsvorgaben eingehalten.