Art. 13 EMRK gewährleistet das Recht, bei Verletzung eines durch die Konvention garantierten Rechts eine "wirksame Beschwerde" bei einer (nicht zwingend gerichtlichen) Rechtsmittelinstanz ein- 485 zulegen. Art. 13 EMRK setzt voraus, dass die entscheidende Instanz unabhängig und unparteiisch entscheidet. Zudem muss die Beschwerdeinstanz über eine hinreichende Prüfungsbefugnis verfügen und die in Frage stehende Massnahme nicht nur auf ihre Gesetzmässigkeit, sondern auch auf ihre 486 EMRK-Konformität überprüfen können. Fraglich ist bereits, ob und wie weit die in Art.