Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen kann dagegen lediglich bei der anordnenden Stelle ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht werden (Art. 38 MG). Die Verfassungs- und Konventionskonformität dieser Rechtslage ist jedoch mit Blick auf die Garantien in der EMRK (Art. 13) und in der BV (Art. 29a) zu bezweifeln. ii. Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 13 EMRK