Die Dienstbeschwerde kann zuerst an den Chef der Armee, letztinstanzlich an den Vorsteher des VBS weitergezogen werden (Art. 36 Abs. 2 MG). Es besteht somit kein Rechtsweg an ein Gericht des Bundes (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. a Verwaltungsgerichts- 483 484 gesetz [VGG] und Art. 83 lit. a und i Bundesgerichtsgesetz [BGG] ). Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen kann dagegen lediglich bei der anordnenden Stelle ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht werden (Art.