Allenfalls wäre der Entscheid auch erst während der RS als "Mutation" bezüglich Einteilung zu fällen. Entscheide der eidgenössischen und kantonalen Militärbehörden über die militärische Verwendung als AdA – insbesondere im Rahmen der Rekrutierung oder einer Mutation – gelten gemäss Art. 37 MG i.V.m. Ziff. 104 Abs. 2 lit. a bzw. lit. c DR 04 als "Kommandosache". Nach Art. 37 Abs. 2 MG ist auch in Kommandosachen die sog. Dienstbeschwerde nach Dienstreglement gemäss Art. 36 MG zuläs- 482 sig. Das VwVG findet keine Anwendung. Die Dienstbeschwerde kann zuerst an den Chef der Armee, letztinstanzlich an den Vorsteher des VBS weitergezogen werden (Art. 36 Abs. 2 MG).