Gemäss heutiger Rechtslage wäre voraussichtlich die Verpflichtung zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung als Entscheid im Rahmen der Rekrutierung zu qualifizieren, der gemäss Art. 1 Verord- 481 nung des VBS über die Rekrutierung (VREK-VBS) in erster Linie vom Kommando Rekrutierung bzw. von einem Rekrutierungszentrum, das dem Führungsstab der Armee untersteht, getroffen würde. Allenfalls wäre der Entscheid auch erst während der RS als "Mutation" bezüglich Einteilung zu fällen.