Entscheide des Kommandos Rekrutierung über den Zwang zu einer Dienstleistung am Stück haben ungeachtet des bestehenden Ermessensspielraums einen rechtsanwendenden Charakter und greifen trotz des allenfalls bereits bestehenden besonderen Rechtsverhältnisses zusätzlich in die Rechtsstellung des AdA ein. Auch wenn das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren auf Kommandosa- 479 480 chen (Art. 3 lit. d VwVG) keine Anwendung findet , sind die verfahrensrechtlichen Minimalgarantien der Verfassung – vor allem in Bezug auf das rechtliche Gehör – zu berücksichtigen. Daraus folgt