29 Abs. 2 BV kommt es nicht auf die Behörde an, vor der ein Verfahren stattfindet, sondern auf den rechtsanwendenden Charakter des Verfahrens. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in allen Verfahren zu bejahen, in denen eine Person materiell 478 betroffen und insbesondere stärker belastet sein kann als andere Personen. Entscheide des Kommandos